Satzung des Fördervereins Fußball Sportfreunde Sahlenburg e.V.
(Stand: 09.08.2017)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Fußball Sportfreunde Sahlenburg e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven, Butendieksweg 13, 27476 Cuxhaven
(Peter Itjen)

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Zweck des Fördervereins ist die Förderung des Sports in der Fußballabteilung und Jugendfußballabteilung der als gemeinnützig anerkannten Sportfreunde Sahlenburg e.V.. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Fußballabteilungen der Sportfreunde Sahlenburg e.V. durch Beiträge, Spenden, Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen, die dem geförderten Zweck dienen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch z.B.:

– Unterstützung von Jugend- und Erwachsenenfußballmannschaften
– Unterstützung bei der Ausrichtung von Fußballturnieren
– Unterstützung von Trainingslagern
– Unterstützung und Koordination des Trainings von Talentgruppen
– Talentförderung von Jugendlichen bei sozialen Härtefällen
– Unterstützung Jugendlicher bei erhöhten Kosten durch die Teilnahme an „Stützpunkttrainings“
– Infrastrukturmaßnahmen der Sportstätte

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag ent-scheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Beiträge

(1) Sofern dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer

(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §§ 26 ff BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers erfolgt in den Jahren mit gerader, die des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (per Hauspost oder elektronisch) unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch durch Antrag eines Drittels der gesamten Mitglieder einberufen werden. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Übertragen des Stimmrechtes und Briefwahlen sind unzulässig.

§ 9 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

• Ort und Zeit der Versammlung,
• die Person des Versammlungsleiters
• die Person des Protokollführers,
• die Zahl der erschienenen Mitglieder,
• die Tagesordnung,
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
• Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(6) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(7) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Für jedes Geschäftsjahr werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des laufenden oder des vorangegangenen Geschäftsjahres angehören. Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch die Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung hierüber einen Prüfungsbericht.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportfreunde Sahlenburg e.V, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Stadt Cuxhaven, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom verabschiedet

Sahlenburg, den 09. August 2017

Gezeichnet (Gründungsmitglieder):

Peter Itjen
Timo Becker
Sven-Alexander Twarok
Andreas Merz
Torsten Steltner
Michael Hagenah
Martin Saul
Holger Kimmich

 

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2017 0809 Satzung SFS Förderverein Fußball